Allgemein baulicher Brandschutz

Gebäudeklasse nach Musterbauordnung und Landesbauordnung NRW

Im nachfolgenden Blogbeitrag erläutern wir Ihnen die Gebäudeklasse nach Musterbauverordnung und Landesbauordnung NRW. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es, aufgrund der gesetzlichen Struktur, verschiedene Bauordnungen. Bei der Festlegung orientieren sich die Bundesländer an einer Musterbauverordnung (MBO). Bei der finalen Ausgestaltung der Landesbauordnung (LBO) dürfen die Länder jedoch von der Musterbauverordnung abweichen. Die Klassifizierung der Gebäudeklassen in NRW sind mit denen aus der MBO identisch.

Grundsätzlich lässt sich sagen, je höher die Gebäudeklassen, desto höher die Anforderungen an den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz.

 

Gebäudeklasse

In der Musterbauordnung (MBO) § 2 (3) sowie in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) § 2 (3) sind fünf Gebäudeklassen definiert.

1:

  • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,

2:

  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

3:

  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4:

  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² in einem Geschoss,

5:

  • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

 

Übersicht Gebäudeklasse nach Musterbauordnung (MBO)
Übersicht der Gebäudeklasse nach Musterbauordnung (MBO)

Als Höhe gilt laut Musterbauverordnung und Landesbauordnung NRW die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Bei Nutzungseinheiten ist als Grundfläche von der Brutto-Grundfläche auszugehen. Kellergeschosse werden bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche nicht betrachtet. Dabei ist zu beachten, dass selbstständige unterirdische Gebäude der Gebäudeklasse 5 zugeordnet werden. Abschließend ist die Klassifizierung in einer der aufgeführten Gebäudeklassen nutzungsneutral. Eine Ausnahme bildet hier die Land- und Forstwirtschaft.

 

 

Besonderheit Sonderbauten:

 

Neben den fünf Gebäudeklassen gibt es in der Musterbauordnung Kriterien § 2 (4), nach denen Gebäude zusätzlich als Sonderbauten eingestuft werden. In der Landesbauordnung NRW findet sich die Einstufung bei §50 (2).

Sonderbauten sind „Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“. Darunter fallen zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Hochhäuser, Krankenhäuser, Hotels, Schulen, Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m uvm.

Für Sonderbauten gelten in der Regel eigene Auflagen. Diese sind in der jeweiligen Sonderbauverordnungen der Länder festgelegt. Aus den Sonderbauverordnungen ergeben sich spezifische (Brandschutz-)Anforderungen.